In der Schweiz ist die Untermiete gemäss Art. 262 des Obligationenrechts (OR) seit 1990 erlaubt und hat sich seither sehr bewährt.
Grundsätzlich gilt: Untervermieten ist fast immer problemlos möglich, sofern Sie Ihre Wohnung kostendeckend untervermieten. Das gilt für praktisch jede Mietdauer, solange Sie die Absicht haben, später in Ihre Wohnung zurückzukehren. Wenn Sie Ihre Wohnung aber gewinnbringend oder tageweise an Tourist:innen untervermieten, bestehen grössere Risiken.
Wieviel Miete soll/darf ich verlangen?
Unsere Empfehlung: Soviel, wie Sie selbst zahlen inkl. aller Nebenkosten, aber ohne Möblierungszuschlag.
>> mehr lesen: Der richtige Mietpreis
Was passiert, wenn ich zu viel Miete verlange?
Dann kann Ihnen Ihr:e Vermieter:in kündigen und rückwirkend die Herausgabe des gesamten Gewinns verlangen.
>> mehr lesen: Risiken kennen und vermeiden
Muss ich meine:n Vermieter:in informieren?
Ja, schicken Sie ihr am besten den Untermietvertrag.
>> mehr lesen: Vermieter:in informieren
Wie lange darf ich meine Wohnung untervermieten?
So lange Sie die Absicht haben, irgendwann zurück zu kehren.
Was mache ich, wenn die Untermieter:innen in Zahlungsrückstand geraten?
Zahlungsfrist setzen & Kündigung androhen.
Gesetzliche Bestimmungen bei einer Kündigung
Verwenden Sie immer das amtliche Formular.
Gerne bieten wir Ihnen auch unsere persönliche Beratung zur Untermiete an, wenn Sie weitere Fragen haben - rufen Sie uns dazu einfach an.
Muss ich die Einnahmen aus der Untermiete versteuern?
Nein, sofern Sie mit der Miete keinen Gewinn erzielen.
Muss ich meine:n Untermieter:in auf der Gemeinde anmelden?
Ja und nein: Es gibt Gemeinden, wo Sie Ihre:n Untermieter:in anmelden müssen und solche, wo Sie es nicht tun müssen (siehe Grafik).
Muss ich Kurtaxen, Beherbergungsabgaben etc. bezahlen?
Wenn Ihr:e Untermieter:in bei der Gemeinde gemeldet ist, müssen Sie keine Kurtaxen bezahlen; andernfalls schon.
Ich habe in der Zeitung gelesen, dass Hoteliers & Vermieter:innen gegen private Wohnungsanbieter:innen vorgehen. Stimmt das?
Ja, das kommt vor. Es betrifft aber nicht Sie als Anbieter:in über UMS, sondern Private, die ihre Wohnung tageweise mit Gewinnabsichten an Tourist:innen untervermieten.
Ist die Schweiz ein Land von abzockenden Mieter:innen?
Nein, fast alle Untervermieter:innen verhalten sich vorbildlich – es gibt nur wenige Ausnahmen.
Was ist bei UMS anders, als wenn ich meine Wohnung über Airbnb vermieten möchte?
Der Hauptunterschied besteht darin, dass Sie bei UMS zu Selbstkosten vermieten und deshalb weder mit der Verwaltung, der Hauseigentümer:in, noch mit der Steuerbehörde Probleme haben werden.
Sämtliche Informationen ohne Gewähr. Gerne nehmen wir weitere Informationen & Tipps zu diesen Themen entgegen. Schreiben Sie uns dazu bitte eine Mail - Danke.
[Link] Mieterinnen- & Mieterverband - Untermiete & Gemeinsam Wohnen
[PDF] Mieterinnen- & Mieterverband - Merkblatt Untermiete
[Link] Hauseigentümerverband - Ratgeber Mietverhältnis
[Link] Beobachter - schönes Filmli über die Untermiete
[Link] Obligationenrecht OR Artikel 257e zur Kaution
Copyright © All Rights Reserved.